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I. Bildung der Arbeitsgemeinschaft Ambulante Krankenpflegestation Lappersdorf
Die Mitglieder bilden eine Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform eines Vereins zur gemeinschaftlichen und solidarischen Trägerschaft der Ambulanten Krankenpflegestation Lappersdorf.
II. Name, Sitz, Zweck und Zweckverwirklichung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Ambulante Krankenpflegestation Lappersdorf“, im Folgenden „Ambulante Krankenpflegestation“ genannt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lappersdorf.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Unterstützung von Personen im Markt Lappersdorf, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer an-gewiesen sind.
(2) Die Dienste der Ambulanten Krankenpflegestation können im Rahmen der gegebenen Möglich-keiten von allen im Gemeindebereich lebenden Personen in Anspruch genommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch den Betrieb und die Organisation der Ambulanten Krankenpflegestation Lappersdorf zur Kranken-, Alten- und Familienpflege verwirklicht.
(4) Der Verein mit der von ihm betriebenen Einrichtung ist von seinen Mitgliedern und seiner Zwecksetzung her dem caritativen und diakonischen Auftrag der Kirche zuzuordnen. Es findet kirchliches Arbeitsrecht auf der Grundlage und nach Maßgabe der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ Anwendung.
(5) Die Katholische Kirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Lappersdorf ist Anstellungsträger für das Personal der Ambulanten Krankenpflegestation.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
(1) Geborene Mitglieder des Vereins sind die katholischen Kirchenstiftungen
1. Mariä Himmelfahrt, Lappersdorf,
2. St. Ägidius, Hainsacker,
3. St. Elisabeth, Kareth und
4. die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Regenstauf, Sprengel Lappersdorf,
5. der Markt Lappersdorf und
6. der Elisabethenverein Lappersdorf e.V.
2) Als weitere Mitglieder sind acht Personen zu berufen und zwar
1. von den drei katholischen Kirchenstiftungen jeweils
a) eine Person, die von der Kirchenverwaltung bestimmt wird und
b) eine Person, die von dem Pfarrgemeinderat bestimmt wird sowie
2. zwei Personen vom Markt Lappersdorf.
(3) Weitere Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitglieder in Kraft. Eine Ablehnung der Aufnahme als Mitglied bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Organe vertreten; im Falle der katholischen Kir-
chenstiftungen sind dies die Kirchenverwaltungen, für die nach Maßgabe von Art. 13 KiStiftO der jeweilige Kirchenverwaltungsvorstand handelt.
(5) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausscheiden. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Das Ausscheiden eines Mitglieds ist ohne Einfluss auf den Bestand des Vereins. In diesem Falle besteht auch kein Anspruch auf Auseinandersetzung.
IV. Organe des Vereins
§ 4 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe des Vereins ergehen durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(3) Die Sitzungen der Organe des Vereins werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(4) Zu den Sitzungen des Vereins können Sachverständige ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Die Entscheidung hierüber trifft in jedem Einzelfall der Vorstand.
(5) Auf Verlangen eines Vereinsmitglieds oder Mitglieds des Vorstands müssen Abstimmungen in den Organen des Vereins geheim erfolgen.
(6) Über die Sitzungen und Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe zeitnah auszuhändigen.
V. Vorstand, Besetzung, Aufgaben und Geschäftsführung
§ 5 Besetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 Nr. 1 – 3 und 5 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Verein wird nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertretende Vorsitzende den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. Ohne Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht berechtigt, eine Vertretungsmacht an Dritte zu übertragen.
(4) Der Vorstand hat insbesondere der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins zu berichten sowie jährlich die Jahresrechnung und einen Haushaltsplan samt Stellenplan vorzulegen.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder (§ 5 Abs.1 Ziff. 1 – 6) für die Erledigung ihrer Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG (Einkommenssteuergesetz) erhalten.
(6) Eine Vorstandssitzung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen, bzw. wenn es ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe von Gründen verlangt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 – 5), darunter der Vorsitzende und bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die verantwortliche Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann sich zur Durchführung der laufenden Geschäfte einer geeigneten Person (Geschäftsführer/in) bedienen.
(2) Dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung obliegen insbesondere:
a. die Sicherstellung des Dienstbetriebes in der Ambulanten Krankenpflegestation
b. der Vollzug der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen;
c. die Information der Vereinsorgane über Tätigkeit und Wirksamkeit der Ambulanten Krankenpflegestation und, damit verbunden, das Einbringen von Vorschlägen, wie die Bevölkerung noch besser mit den Diensten der Station versorgt werden kann;
d. die jährliche Vorlage der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes.
(3) Die Geschäftsführung des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes. Die Prüfer dürfen keinem Organ des Vereins angehören.
VI. Mitgliederversammlung
§ 7 Zusammensetzung, Sitzungen, Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören die gesetzlichen Vertreter der geborenen Mitglieder (§3 Abs.1), die berufenen Mitglieder (§3 Abs.2) sowie ggf. die gesetzlichen Vertreter der gem. §3 Abs.3 eingetretenen Juristischen Personen an. Die katholischen Kirchenstiftungen werden nach Maßgabe von Art. 9,10 Abs. 3 und 13 KiStiftO grundsätzlich vom jeweiligen Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstände vertreten.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal in jedem Geschäftsjahr statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung ist den Mitgliedern wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich zuzustellen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn von jedem geborenen Mitglied ein gesetzlicher Vertreter oder ein von ihm gemäß § 3 Abs. 2 berufenes Mitglied anwesend ist; insgesamt müssen jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
(6) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat nur eine Stimme.
(7) Der Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;
b. die Genehmigung der Jahresrechnung;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. die Beschlussfassung des Stellenplanes und des Haushaltsplanes;
e. die Wahl des Vorstandes;
f. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
g. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
h. die Beschlussfassung zur Verfügung über Vermögenswerte und das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen im Einzelbetrag von über € 5.000, soweit sie nicht als laufende Zahlungen, z.B. Gehälter, im Haushaltsplan berücksichtigt sind;
i. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins;
j. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
k. die Erstellung einer Geschäftsordnung.
(8) Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse nach Absatz 7, Buchst. g, i und j bedürfen einer 3/4 Mehrheit aller Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Für die Mitwirkung der katholischen Kirchenstiftungen an den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind die Vorschriften KiStiftO zu beachten. Das gilt insbesondere für die Beschlüsse nach Abs.7 Buchstaben b, d, g, i, j.
(10) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, jede Tätigkeit, die mit dem Zweck der Ambulanten Krankenpflegestation in Konkurrenz treten könnte, in deren regionalem Arbeitsbereich zu unterlassen. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
VII. Finanzen
§ 8 Finanzierung
(1) Der Betrieb der Ambulanten Krankenpflegestation muss sich grundsätzlich durch Kostenersätze der Sozialleistungsträger bzw. Erstattung von Aufwendungen für Selbstzahler selbst tragen.
(2) Zuwendungen der Mitglieder an die Ambulante Krankenpflegestation Lappersdorf erfolgen auf freiwilliger Grundlage entsprechend den Beschlüssen ihrer Organe, soweit sie nicht bereits auf Grund Satzung oder vertraglicher Vereinbarung beruhen.
(3) Defizite sind von den geborenen Mitgliedern zu tragen.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 9 Verfahren bei Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins regelt sich nach § 6, Abs. 7, Buchst. i und § 6 Abs. 9 dieser Satzung.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt vorhandenes Vermögen in gleichen Teilen den drei katholischen Kirchenstiftungen und dem Markt Lappersdorf zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.
IX. Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft und ersetzt die Satzung in der Fassung von 13.11.2019.
Lappersdorf, den 14.06.2023
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